Aktuelle Informationen der Prüfungsstelle
Aktuelle Informationen der Prüfungsstelle (Aushänge usw.) können immer unter: http://sozweb.sozphil.uni-leipzig.de/de/studium/pruefungsstelle.html eingesehen werden. Außerdem werden diese Informationen im Institut bekannt gegeben.
Hinweise zur Moduleinschreibung/-prüfung
Studierende, die an den regulären Terminen der Modulprüfungen aus wichtigen Gründen (z. B. Krankheit) nicht teilnehmen können, sind automatisch zu den nächsten angebotenen Terminen der Modulprüfungen angemeldet.
Bitte beachten: Bekanntmachung zum Verfahren bei Prüfungsunfähigkeit wegen Krankheit
Die Bekanntmachung zum Verfahren bei Prüfungsunfähigkeit durch Krankheit und die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit können hier eingesehen werden. In der Prüfungsstelle werden Krankmeldungen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) zu Modulprüfungen nur angenommen, wenn diese:
1. kopiert sind,
2. mit Name, Matrikelnummer, Modulnummer und -name sowie Datum der Modulprüfung versehen sind und
3. die Bescheinigung zur Prüfungsunfähigkeit mit eingereicht wird.
Dies gilt ebenso bei der Bearbeitung von BA- und Masterarbeiten sowie Diplom- und Magisterarbeiten.
Anträge bei Nichtbestehen einer Prüfungsleistung
Studierende, die einen Brief über das NICHTBESTEHEN einer Klausur oder Prüfungsleistung erhalten, müssen einen Antrag an den Prüfungsausschuss stellen, um die Klausur bzw. Prüfung wiederholen zu dürfen. Abgabe dieses Antrages erfolgt im Sekretariat Raum 3.1.09!!!! Nur wenn dieser Antrag eingereicht und darauf geantwortet wird sowie die Anmeldung der Prüfung durch die Prüfungsstelle im Alma Web erfolgt ist, kann man an der Wiederholungsklausur bzw. an der Wiederholungsprüfung teilnehmen. Diese Vorgehensweise gilt für alle Prüfungsleistungen während des Studiums. Grundsätzlich kann man sich in der Studienfachberatung oder im Sekretariat Raum 3.1.09 kundig machen.
Hinweis an die Studierenden zur gesetzlichen Regelung bei Überschreitung
Sie werden darauf hingewiesen, dass gemäß § 35 Abs. 4 S. 1 SächsHSG eine Abschlussprüfung, die nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit von 6 Semestern (BA-Studiengang) und 4 Semestern (MA-Studiengang) abgelegt worden ist, als (erstmals) nicht bestanden gilt. Diese Rechtsfolge des Nichtbestehens der Abschlussprüfung tritt automatisch kraft Gesetzes ein, ohne dass es hierfür eines weiteren Zutuns Ihrerseits oder der Fakultät bedarf. Insbesondere erhalten Sie bei Eintritt dieser Rechtsfolge keinen weiteren Hinweis durch die Fakultät, etwa in Form eines Bescheides.
Im Ergebnis bedeutet dies für Sie, dass alle Modulprüfungen, zu denen Sie bis dahin nicht angetreten sind sowie ggf. auch die noch nicht abgegebene Bachelor-/ Masterarbeit als (erstmals) nicht bestanden gelten.
Sie haben in diesem Fall gemäß § 35 Abs. 4 S. 2 SächsHSG, § 4 Abs. 2 S. 1 der Prüfungsordnung (PO) die Möglichkeit, die als nicht bestanden geltenden Module sowie ggf. die Bachelorarbeit innerhalb eines Jahres zu wiederholen.
Alle Modulprüfungen sowie ggf. die Bachelor-/Masterarbeit, die nicht innerhalb des Jahres nach dem erstmaligen Nichtbestehen, d.h. also sechs Semester nach Überschreitung der Regelstudienzeit, abgelegt worden sind, gelten gemäß § 35 Abs. 4 S. 3 SächsHSG, § 4 Abs. 2 S. 2 PO zu diesem Zeitpunkt als wiederholt nicht bestanden. Auch diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines weiteren Zutuns Ihrerseits oder der Fakultät bedürfte, also alleine durch den Zeitablauf. Insbesondere erhalten Sie auch zu diesem Zeitpunkt in der Regel keinen Bescheid der Fakultät, der diese Rechtsfolge feststellt.
Nach Ablauf dieses Zeitpunktes haben Sie die Möglichkeit, beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf eine zweite Wiederholungsprüfung aller noch ausstehender Teile der Abschlussprüfung zu stellen. Die zweite Wiederholungsprüfung kann nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin abgelegt werden. Geschieht dies nicht, ist eine weitere Wiederholung gemäß § 35 Abs. 4 S. 4 SächsHSG nicht möglich. Sie erhalten in diesem Fall einen Bescheid des Prüfungsausschusses, der feststellt, dass die Bachelor-/Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist. Das Studentensekretariat wird in diesem Fall Ihre Exmatrikulation vornehmen.
Um in persönlichen Sondersituationen den Eintritt der o.g. Rechtsfolgen zu verhindern, haben Sie zu jedem Zeitpunkt nach dem Überschreiten der Regelstudienzeit die Möglichkeit, beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf Verlängerung der Regelstudienzeit zu stellen. Dieser Antrag kann nur damit begründet werden, dass Sie die Überschreitung der Regelstudienzeit nicht zu vertreten haben. Kommt der Prüfungsausschuss zu dem Ergebnis, dass diese Voraussetzung in Ihrem persönlichen Fall erfüllt ist, erfolgt eine angemessene Verlängerung der Regelstudienzeit.
Soweit der Studiengang in Teilzeit studiert wird, verlängert sich die Regelstudienzeit entsprechend.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses